50% SCHWEIZER BIOGAS – nach kantonalem Energiegesetz

Das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) ist per 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Es gelten neue Anforderungen beim Wärmeerzeugungsersatz.

Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder

  • der gesamte Wärmeerzeuger,
  • der Kessel,
  • der Brenner (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist),
  • der Kamin oder
  • der Öltank ersetzt werden.

Ein solcher Ersatz, wie zum Beispiel bei einer Gasheizung, ist meldepflichtig.

Ist das Gebäude älter als 20 Jahre und in der Gebäudekategorien 1-6 nach sia 380/1 (Wohnen, Verwaltung, Schule, Verkauf oder Restaurant), gelten zusätzliche Anforderungen. Diese können durch zwölf Standardlösungen erfüllt werden.

Übersicht Standardlösungen beim Ersatz eines Wärmeerzeugers

Übersicht Standardlösungen

Ist das Gebäude jünger als 20 Jahre oder befindet sich die Liegenschaft mindestens in der GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse «D», dann sind Sie von den zusätzlichen Anforderungen befreit.

Ein Gasheizungsersatz kann mit der Standardlösung «SL 12» umgesetzt werden. Hierbei verpflichten Sie sich für die Lebensdauer der neuen Gasheizung ein Produkt mit einem Biogasanteil von mindestens 80% (davon mindestens 50% Biogas aus der Schweiz) zu beziehen. Dafür bieten wir das Produkt 50% SCHWEIZER BIOGAS – nach kantonalem Energiegesetz an. Schweizer Biogas ist begrenzt verfügbar. Daher können wir nur eine beschränkten Menge dieses Gasproduktes anbieten. Die Bestellungen werden nach Eingang berücksichtigt. 

50% SCHWEIZER BIOGAS – nach kantonalem Energiegesetz

Biogas Europa 50%
Biogas Schweiz 50%
Zertifikat

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